Verschiedene Klagen müssen innert Frist angehoben werden, sei dies, weil der zugrundeliegende materielle Anspruch ansonsten verjährt oder sei dies, da besondere Bestimmungen eine Klageanhebung innert Frist vorsehen.
Gewöhnliche Verjährungsfristen
Die gewöhnlichen Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Obligationenrecht (OR). Grundsätzlich verjährt eine Forderung nach zehn Jahren.
Eine fünfjährige Verjährungsfrist besteht bei den Forderungen
- für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
- aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
- aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Versorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer.
Durch Schuldbetreibung oder Klage innert einer laufenden Verjährungsfrist wird diese unterbrochen. D.h. sie beginnt in der entsprechenden Länge wieder neu zu laufen, weshalb der entsprechende Anspruch nicht verjährt.
Besondere Klagefristen
Das Gesetz sieht für verschiedene Klagen besondere Fristen vor, bei deren Überschreitung es zu einer Abweisung der Klage kommt. Besondere Fristen bestehen namentlich bei folgenden Klagen:
- Monatsfrist für die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen;
- Zweimonatsfrist für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen;
- Jahresfrist für die erbrechtliche Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage.
Vorsicht bei der Klageeinleitung: Durch unrichtige Klageeinleitung werden die sog. bundesrechtlichen Verwirkungsfristen nicht eingehalten!