Für die Beanspruchung der Rechtspflege werden den Parteien Kosten auferlegt, es sei diese kämen in den Genuss der sog. unentgeltlichen Rechtspflege.
Im Allgemeinen
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemessen sich die Prozesskosten aufgrund des Streitwertes, d.h. der eingeklagten Klagesumme und werden in der Regel derjenigen Partei auferlegt, welche unterliegt. Man unterscheidet zwischen den eigentlichen Gerichtsgebühren und den Parteientschädigungen, welche insbesondere im Falle einer berufsmässigen Vertretung der Gegenpartei geschuldet sind.
Unentgeltliche Rechtspflege
Falls einer Person die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, wird sie zur Leistung von Gerichtskosten befreit und es wird ihr seitens des Gerichtes ein Anwalt bestellt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Zudem kommt die unentgeltliche Rechtspflege nur für natürliche Personen, nicht hingegen für juristische Personen in Betracht.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
- sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
- ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Kautionierung
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss für die voraussichtlichen Gerichtskosten sowie eine Sicherheit für die an die Gegenpartei zu entrichtende Prozessentschädigung verlangen. Eine solche Kautionierung kommt v.a. dann in Betracht, wenn die klagende Partei:
- keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
- wenn andere Gründe für eine erheblich Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.