Grundsatz
Feststellung einer Quellensteuerpflicht, Berechnung, Deklaration und Bezug der Quellensteuer durch Abzuge vom Lohn ist Sache des Arbeitgebers.
Steuerbemessung
- Bis 31.12.2013
- Die Steuerbemessung erfolgt nach dem anwendbaren kantonalen Tarifen, die nach Einkommen und Familienstatus des Pflichtigen (Zivilstand, Kinderzahl etc.) abgestuft sind.
- Ab 01.01.2014
- Gesamtschweizerisch einheitlicher Quellensteuertarif
Ausnahme
Da die Quellensteuer nur das Saläreinkommen erfasst, hat in den wenigen Fällen zusätzlicher erheblicher Einkommen oder bei grösserem Vermögen eine ergänzende Veranlagung zu erfolgen.
Bezug
Die Quellensteuerdaten können seit 01.01.2014 mit allen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Verfahren schriftlich oder – fakultativ – elektronisch (ELM-QST) abgerechnet werden.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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