Die Quellenbesteuerung endigt mit der
- Verlegung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in einen anderen
- Kanton
- Staat.
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
- Erhalt der Niederlassungsbewilligung
- Heirat mit einem Schweizer oder mit einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
- Erreichen der Einkommenslimite (i.d.R. bzw. zur Zeit CHF 120’000.– p.a.) / Anzeigepflicht des Arbeitgebers an die Steuerbehörden.
Liegt kein Wegzugsfall vor und erlischt die Quellenbesteuerung, so hat der Steuerpflichtige die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern zu bezahlen.