Ziel des Gesetzgebers
Die Kündigung ist nur missbräuchlich, wenn sie aus Rache erfolgte.
Vermutungsfolge
Aus der zeitlichen Nähe oder der Hängigkeit eines Diskriminierungsverfahrens vermutet das Gesetz zunächst das Vergeltungsmotiv.
Nachweis des begründeten Anlasses
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit das Vergeltungsmotiv zu widerlegen, indem er nachweist, dass die Kündigung aus begründetem Anlass erfolgte.
Der Arbeitgeber kann den „begründeten Anlass“ wie folgt nachzuweisen versuchen:
- Entlassungsentschluss vor Einleitung des Diskriminierungsverfahrens
- Grund, der bei vernünftiger Betrachtung die Entlassung rechtfertigt
- Wichtiger Grund, der jedoch nicht gerade die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllen muss
- Sachlicher Grund, der nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist oder als vorgeschoben erscheint
- Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, auch des Ausgangs des Diskriminierungsverfahrens.
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Diskriminierung
Arbeitnehmerinnen, die das Diskriminierungsverfahren aus anderen Gründen in Gang setzen, verdienen keinen Rechtsschutz.
Denkbare Motive:
- Wahrung eines durch andere Gründe gefährdeten Arbeitsplatzes
- Nachträgliche Erreichung des aus sachlichen Gründen verpassten Beförderungsschrittes
- Rache der vom Unternehmer abgewiesenen, verliebten Arbeitnehmerin
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KadermitarbeiterEinleitung zu KadermitarbeiterAutoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen KündigungAutoren:ArbeitgeberhaftungEinleitung zur ArbeitgeberhaftungAutoren:Schnuppertage / ProbearbeitEinleitung zum Thema Schnuppertage / Probe...Autoren:BetriebsübernahmeEinleitung: Betriebsübertragung / Betriebs...Autoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht