Ziel des Gesetzgebers
Die Kündigung ist nur missbräuchlich, wenn sie aus Rache erfolgte.
Vermutungsfolge
Aus der zeitlichen Nähe oder der Hängigkeit eines Diskriminierungsverfahrens vermutet das Gesetz zunächst das Vergeltungsmotiv.
Nachweis des begründeten Anlasses
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit das Vergeltungsmotiv zu widerlegen, indem er nachweist, dass die Kündigung aus begründetem Anlass erfolgte.
Der Arbeitgeber kann den „begründeten Anlass“ wie folgt nachzuweisen versuchen:
- Entlassungsentschluss vor Einleitung des Diskriminierungsverfahrens
- Grund, der bei vernünftiger Betrachtung die Entlassung rechtfertigt
- Wichtiger Grund, der jedoch nicht gerade die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllen muss
- Sachlicher Grund, der nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist oder als vorgeschoben erscheint
- Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, auch des Ausgangs des Diskriminierungsverfahrens.
Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Diskriminierung
Arbeitnehmerinnen, die das Diskriminierungsverfahren aus anderen Gründen in Gang setzen, verdienen keinen Rechtsschutz.
Denkbare Motive:
- Wahrung eines durch andere Gründe gefährdeten Arbeitsplatzes
- Nachträgliche Erreichung des aus sachlichen Gründen verpassten Beförderungsschrittes
- Rache der vom Unternehmer abgewiesenen, verliebten Arbeitnehmerin
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