Beginn des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz beginnt gemäss GlG 10 Abs. 2 mit der Veranlassung des Diskrimierungsverfahrens
- innerbetriebliche Diskriminierungs-Beschwerden
- Ersuchen um Besprechungstermin, sofern und soweit Besprechungsgegenstand bekannt, ansonsten Besprechungstermin
- förmliche Verfahren (Schlichtungsstelle oder Gericht)
- Kenntnis des Arbeitgebers von der Verfahrenseinleitung durch die Arbeitnehmerin.
Ende des Kündigungsschutzes
In zeitlicher Hinsicht setzt die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen nach GlG 10 voraus:
- innerbetriebliche Diskriminierungs-Beschwerden
- Kündigungsschutz endet 6 Monate nach Zugang der abschliessenden Stellungnahme des Arbeitgebers
- Förmliche Verfahren (Schlichtungsstelle oder Gericht)
- Kündigungsschutz während weniger als 6 Monaten nach Schluss des gerichtlichen Diskriminierungsverfahrens.
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