Es haben zu beweisen:
- Die Arbeitnehmerin
- Kündigung nach Einleitung der innerbetrieblichen Beschwerde bzw. des obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. nach Anhängigmachung bei Gericht
- Begehren um Beseitigung der Diskriminierung
- Fristwahrung (weniger als 6 Monate seit Abschluss des Diskriminierungsverfahrens)
- Der Arbeitgeber (wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach GlG 10 von der Arbeitnehmerin als nachgewiesen gelten)
- Nachweis des „begründeten Anlasses“
- Kündigungsentschluss vor Einleitung des Diskriminierungsverfahrens
- Wichtige sachliche Gründe
- Missbräuchliche Anrufung des Diskriminierungsverfahrens
- Abschluss des innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens, falls bestritten.
- Nachweis des „begründeten Anlasses“
Art. 6 Beweislasterleichterung
Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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