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Rachekündigung

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Beweislast

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es haben zu beweisen:

  • Die Arbeitnehmerin
    • Kündigung nach Einleitung der innerbetrieblichen Beschwerde bzw. des obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. nach Anhängigmachung bei Gericht
    • Begehren um Beseitigung der Diskriminierung
    • Fristwahrung (weniger als 6 Monate seit Abschluss des Diskriminierungsverfahrens)
  • Der Arbeitgeber (wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach GlG 10 von der Arbeitnehmerin als nachgewiesen gelten)
    • Nachweis des „begründeten Anlasses“
      • Kündigungsentschluss vor Einleitung des Diskriminierungsverfahrens
      • Wichtige sachliche Gründe
    • Missbräuchliche Anrufung des Diskriminierungsverfahrens
    • Abschluss des innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens, falls bestritten.

Art. 6 Beweislasterleichterung

Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.


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