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Rachekündigung

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Beweislast

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es haben zu beweisen:

  • Die Arbeitnehmerin
    • Kündigung nach Einleitung der innerbetrieblichen Beschwerde bzw. des obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. nach Anhängigmachung bei Gericht
    • Begehren um Beseitigung der Diskriminierung
    • Fristwahrung (weniger als 6 Monate seit Abschluss des Diskriminierungsverfahrens)
  • Der Arbeitgeber (wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach GlG 10 von der Arbeitnehmerin als nachgewiesen gelten)
    • Nachweis des „begründeten Anlasses“
      • Kündigungsentschluss vor Einleitung des Diskriminierungsverfahrens
      • Wichtige sachliche Gründe
    • Missbräuchliche Anrufung des Diskriminierungsverfahrens
    • Abschluss des innerbetrieblichen Diskriminierungsverfahrens, falls bestritten.

Art. 6 Beweislasterleichterung

Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.


Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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