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Rachekündigung

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Schlichtungsverfahren

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

GlG 11 verpflichtet die Kantone Schlichtungsstellen zu errichten.

Wo Schlichtungsverfahren durchzuführen sind, kann die gerichtliche Klage erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren angehoben.

Schlichtungsstellen haben keine Entscheid-, sondern nur Empfehlungskompetenz. Trotzdem kommt einer Einigung vor einer Schlichtungsstelle die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu.

Rachekündigung

Die Kündigungs-Ungültigkeitsklage muss beim Gericht anhängig gemacht werden (GlG 10 Abs. 3).

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