Vertretung
Die Abschlusskompetenz liegt aufgrund von OR 718a Abs. 1 bei den zur Vertretung befugten Personen der schuldnerischen Gesellschaft.
Art. 718a OR
2. Umfang und Beschränkung
1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
Selbstkontrahieren
Der Rangrücktritt schliesst dem Zwecke nach eine Benachteiligung der überschuldeten Gesellschaft aus, weshalb die sonstigen Folgen des Selbstkontrahierens des Stellvertreters (Ungültigkeit/Nichtigkeit) nicht greifen dürften.