Für Geschäftsführung und Vertretung sieht die GmbH eine sog. „Selbstorganschaft“ vor:
- Die Gesellschafter führen die Geschäftsführung gemeinsam aus (vgl. OR 809 Abs. 1 Satz 1)
- Ausnahme
- Abweichende Statutenbestimmung (vgl. OR 809 Abs. 1 Satz 2)
- Wahrnehmung der Geschäftsführung von einem einzigen oder wenigen (aber nicht allen) Gesellschaftern wahrgenommen
- Wahrnehmung der Geschäftsführung von einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist (≠ sog. „Drittorganschaft“).
Die Geschäftsführung wird durch folgende Kautelen bestimmt:
» Bestellung der Geschäftsführer
- Selbstorganschaft (dispositiver Natur)
- Drittorganschaft
- Delegation der Geschäftsführung
» Geschäftsführungs-Vorsitzender
» Aufgaben der Geschäftsführung
» Pflichten der Geschäftsführer
» Einsichts- und Kontrollrecht nicht geschäftsführender Gesellschafter
Gesetzliche Grundlage
- OR 809: Geschäftsführung und Vertretung
- OR 810: Aufgaben der Geschäftsführer
- OR 811: Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
- OR 812: Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot
- OR 813: Gleichbehandlung
- OR 814: Vertretung
- OR 815: Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der Vertretungsbefugnis
- OR 816: Nichtigkeit von Beschlüssen
- OR 817: Haftung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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