Beginn des Rangrücktritts
Eine gesetzliche Grundlage zum Beginn des Rangrücktritts fehlt.
Formal:
Mit der Unterzeichnung der Rangrücktritts-Vereinbarung.
Materiell:
Unmittelbar mit der Überschuldungsfeststellung. Eine Rückdatierung ist mit zwingendem Charakter des Rangrücktritts unvereinbar!
Dauer des Rangrücktritts
Die Rangrücktritts-Dauer entspricht der Überschuldungsdauer, längstens bis
- zur Gesundung (erfolgreiche Sanierung)
- zur Auflösung infolge
- Konkurseröffnung
- Nachlassstundung
- Konkursaufschubs
- weil je der Rangrücktritts-Betrag nicht mehr ausreichte (gescheiterte Sanierung).
- zur gesellschafts-rechtlichen Liquidation
- zur Fusion.
Ende des Rangrücktritts
Auch für die Bestimmung des Rangrücktritts-Endes fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Es sind folgende wesentlichen Beendigungsgründe auszumachen:
- Bedingungseintritt (Konkurs etc.)
- automatische Aufhebung infolge Zweckerreichung
- Kündigung durch den Gläubiger (nicht in der Überschuldungsphase)
- Einvernehmliche Aufhebung (nicht in der Überschuldungsphase)
- vereinbarte Resolutivbedingung (erstmalige Entschuldung)
- Umwandlung in Eigenkapital.