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Real Estate Private Equity

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Problemkreise

Rechtsgebiet:
Real Estate Private Equity
Stichworte:
Real Estate Private Equity
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allzuoft weichen Agenten und/oder Investoren von der Anlagestrategie ab:

Wenn der REPE-Investor sich zum Unternehmer macht …

  • Wenn Anleger bei einem Hotel-REPE selber Um- und Anbauten zu realisieren beginnen, in Personalentscheide eingreifen und Menukarten zu schreiben beginnen, stellen sich neue Fragen wie
    • Unternehmer-/Immobilienfachkompetenz dieser Anleger
    • Unabhängigkeit/Interessenkonflikte (was für Anleger gut ist, muss nicht unbedingt gut für die REPEG sein: Trennung von Anleger-, Eigner- und Unternehmensstrategie).
    • Minderheitenschutz (Berücksichtigung der Interessen der Nur-Anleger)
  • Es sind daher dringend die Anlagestrategie und der Businessplan der REPEG zu aktualisieren und abzuklären, ob die Nur-Anleger am Exit festhalten (Folgen: Auskauf oder Streit und Liquidation) oder das Tun der „Unternehmer-Anleger“ goutieren und sich unterwerfen.

Wenn das REPE-Engagement zum Dauerengagement wird …

  • Zur Zeit sind die Immobilienrenditen im Verhältnis zur Verzinsung am Kapitalmarkt sehr hoch. Mancher REPE-Anleger überlegt sich daher, vom ursprünglich befristeten Anlagehorizont abzuweichen und seine Beteiligung open end zu betrachten. – Ein solcher Meinungsumschwung macht die REPE-Investition unkontrolliert!
  • Zur Vermeidung eines Kontrollverlusts sind folgende Massnahmen nötig:
    • Standortbestimmung
    • Neue Anlage-, Eigner- und ev. Unternehmensstrategie der REPEG

Wenn die REPE-Beteiligungen für einen Lombardkredit verpfändet sind …

  • Auch unter den REPE-Anlegern gibt es Leverager.
  • REPE-Privatanleger tun daher gut daran, sofern und soweit nicht vertragliche oder dingliche Restriktionen bestehen (zB Pooldepot), ihre Mitanleger auf Lombard-Kredite und das Risiko von Margin Calls anzusprechen.
    » Weitere Informationen zum Thema Lombardkredit / Margin Call
  • Für solche Fälle empfiehlt sich die Erstellung eines Notfallplans und die Prüfung der Übernahme der zur Verwertung anstehenden REPE-Beteiligungen. Mangels Markt- oder Börsengängigkeit muss die Kreditgeberin auf dem normalen Zwangsvollstreckungswege verwerten, es sei denn sie habe ein Selbsteintrittsrecht ausbedungen; für Freihandverkäufe sind die üblichen Prozedere aus Aktionärbindungsverträgenzu gewärtigen (Vorhandrecht, Vorkaufsrecht usw.). Unter Umständen hat der Leverager der Bank Rechte eingeräumt, die die Rechte der anderen Anleger verletzen. Die solventen Anleger haben sich rechtzeitig auf solche Szenarien einzustellen.
    » Weitere Informationen zum Thema Aktionärbindungsvertrag

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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