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Rechtsgutachten

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Abgrenzung zu anderen Gutachten

Rechtsgebiet:
Rechtsgutachten
Stichworte:
Rechtsgutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Parteigutachten

= Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrage einer Partei (nicht des Gerichts). Dem Parteigutachten kommt nicht Wirkung eines Beweismittels zu.

Privatgutachten

= Gutachten, welches ausserhalb eines Gerichtsverfahrens für einen privaten Auftraggeber erstellt wird.

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten = Beweismittel, die zur Erforschung von Tatsachen oder von Schlussfolgerungen aus geltend gemachten Sachverhalten vom Gericht eingeholt werden und der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegen

Second Opinion

Second Opinion = Zweitmeinungs-Gutachten

Weiterführende Informationen

Legal Memorandum

Legal Memorandum = Denkschrift zu juristischer Fragestellung

Weiterführende Informationen

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten = Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann diese Institution die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde und mit einer überdurchschnittlichen Fachexpertise. Er unterstützt dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten = Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsvollzug entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung ausser bei grober Unrichtigkeit gebunden.

Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen abzuleiten.

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