Aus verschiedenen Gründen will ein Rechtsinhaber oder Streitbetroffener die Fachmeinung eines Zweitgutachters oder Beraters einholen:
- Definition
- Second Opinion = Zweitmeinung (Zweites Gutachten, Zweitgutachten), zweite Stellungnahme eines anderen Gutachters
- Grundlage
- OR 394 ff.
- Abgrenzung
- Erstgutachten jeder Art (des eigenen Gutachters oder des Gutachters der Gegenpartei)
- Rechtsnatur
- Auftrag
- Ziele und Motive
- Plausibilisierung der Erstmeinung
- in wichtigen und / oder existenziellen Entscheidungen
- zur internen Absicherung von verantwortlichen Organen
- Kompetenz- und / oder Befangenheitszweifel
- Nachvollziehbarkeitsmanko von Systematik und / oder Logik von Beurteilung, Bewertung und Ergebnis
- Begleiterscheinungen beim Erst-Gutachter
- Nachträglich bekannt gewordenes Verhalten vor oder während der Begutachtung
- Nachträgliches Gutachterverhalten
- Plausibilisierung der Erstmeinung
- Verbreitung
- Zunehmende Verbreitung
- aus Komplexitätsgründen
- aus Intransparenzgründen
- subjektiven Beurteilungshinweise
- nicht logische oder nicht nachvollziehbare Argumente
- unnötige Kontakte mit Dritten
- nachträglich entdeckte, nicht offengelegte Verflechtungen des Gutachters
- Befangenheit?
- Nicht bekannt gegebene Interessenkonflikte?
- Zweitmeinungen werden eingeholt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in den verschiedensten Disziplinen:
- Rechtliche Beurteilung
- Rechtsstreitigkeit
- Themenbezogene Rechtsabklärungen (Prävention)
- Medizinische Behandlungsindikationen
- Unklare oder unsichere medizinische Befunde
- Behandlungsindikationen
- Marketingmassnahmen
- IT-Massnahmen
- Unternehmerentscheide
- M&A-Transaktionen
- Unternehmensprüfung
- Unternehmensbewertung
- Kapitalanlagen
- Kaderevaluation
- etc.
- Rechtliche Beurteilung
- Zunehmende Verbreitung
- Arten der Zweitbegutachtung
- Begutachtung ohne Kenntnisgabe des Erstgutachtens
- Vorhandenseins eine Erstgutachtens
- Name des Erstgutachters
- Ergebnis des Erstgutachtens
- Begutachtung mit Kenntnisgabe des Erstgutachtens, mit oder ohne Beurteilung der Haltbarkeit des Erstgutachtens
- Begutachtung ohne Kenntnisgabe des Erstgutachtens
- Voraussetzungen
- Vorliegen eines Gutachtens
- Erstgutachten (des eigenen Gutachters oder des Gutachters der Gegenpartei)
- Schiedsgutachten
- Anderer Gutachter als der Erstgutachter
- Auftragserteilung an einen anderen Gutachter als an den Erstgutachter
- Intensivere Abklärung bezüglich einer allfälligen Mandatierung der Person des Zweitgutachters
- Verhältnis zu Erstgutachter
- Unabhängige, nicht beeinflussbare Persönlichkeit
- Keine fachlichen / mandatlichen Berührungspunkte mit dem Erstgutachter
- Interessenkonfliktabklärung (IK-Check bei Zweitgutachter), wie üblich
- in der Sache
- mit Gericht / Behörde, welches die Sache, die zweitbeurteilt werden soll, entschieden hat
- Intensivere Abklärung bezüglich einer allfälligen Mandatierung der Person des Zweitgutachters
- Auftragserteilung an einen anderen Gutachter als an den Erstgutachter
- Auftragsformulierung an den Zweitgutachter
- Begutachtung ohne Kenntnisgabe des Erstgutachtens
- Begutachtung mit Kenntnisgabe des Erstgutachtens
- ohne Beurteilung der Haltbarkeit des Erstgutachtens
- mit zusätzlich begründeter Beurteilung der Haltbarkeit des Erstgutachtens
- Vollständigkeit
- Nachvollziehbarkeit
- Schlüssigkeit
- Vorliegen eines Gutachtens
Weiterführende Informationen
- Beweiswürdigung Gerichtsgutachten | sjwz.ch
- Das Privatgutachten – eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO | binderlegal.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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