Grundsatz
Der Rechtsvorschlag braucht grundsätzlich nicht begründet zu werden. Der Schuldner kann jedoch dem Rechtsvorschlag eine Begründung beifügen. Er verzichtet dadurch nicht auf weitere Einreden.
Einrede mangelnden neuen Vermögens
Wurde über den Schuldner der Konkurs durchgeführt, kann er bei künftigen Betreibungen für die alten Schulden die Einrede mangelnden neuen Vermögens erheben. Diese Einrede ist gleichzeitig mit dem Rechtsvorschlag zu erheben.
Wechselbetreibung
In der Wechselbetreibung muss der Schuldner den Rechtsvorschlag begründen. Als Gründe kann er nur anführen, dass
- die Schuld bereits an den Inhaber des Wechsels oder Checks bereits bezahlt wurde,
- der Titel gefälscht ist,
- eine nach OR 1007 zulässige Einrede gegeben ist.
Weitere Gründe sind nicht zugelassen.
Nachträglicher Rechtsvorschlag
Der bei einem Gläubigerwechsel zulässige nachträgliche Rechtsvorschlag ist zu begründen. Der Schuldner hat den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes schriftlich zu erklären und seine Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft zu machen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.