Frist
Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt 10 Tage ab der Zustellung des Zahlungsbefehls. In der Wechselbetreibung beträgt die Frist für den Rechtsvorschlag nur 5 Tage.
Wiederherstellung der Frist
Kann der Schuldner den Rechtsvorschlag nicht erheben aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde die Frist wiederherstellen. Der Schuldner muss innert der gleichen Frist vom Wegfall des Hinderungsgrundes an ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen.
Hinweis:
Ferienabwesenheit, mangelnde Zeit, berufliche Abwesenheit, usw. kommen als Hinderungsgründe nicht in Frage. Hingegen kann schwere Krankheit ein Hinderungsgrund sein.
Nachträglicher Rechtsvorschlag
Ein nachträglicher Rechtsvorschlag, also nach Ablauf der Frist, kommt nur in Frage, wenn ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat. Der Betriebene muss innert 10 Tagen, seit er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter am Betreibungsort den nachträglichen Rechtsvorschlag schriftlich und begründet erklären.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RechtsgutachtenEinleitung: Rechtsgutachten in der SchweizAutoren:BauprozessEinleitung zum BauzivilprozessAutoren:SchiedsgutachtenEinleitung zum SchiedsgutachtenAutoren:RechtsverweigerungEinleitung zur RechtsverweigerungAutoren:ProzessierenEinleitung zum Prozessieren in der SchweizAutoren:ProzesskautionEinleitung zur Prozesskaution
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht