- Bezeichnung der Person, an welche die Kündigung gerichtet ist (allenfalls mit Vertretungsverhältnis)
- Bezeichnung der Person, welche die Kündigung ausspricht (allenfalls mit Vertretungsverhältnis)
- Bezeichnung der Mietsache
- unbedingte und vorbehaltslose Erklärung, dass das Mietverhältnis aufgelöst wird
- Zeitpunkt, auf den das Mietverhältnis gekündigt wird (z.B. per Ende März)
- die Kündigung muss erst auf Verlangen des Empfängers begründet werden (OR 271 Abs. 2), d.h. die Begründung kann mittels Begleitschreiben oder mündlich erfolgen
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung nichtig (vgl. Begriffe); fehlt nur der Kündigungstermin, gilt der nächst zulässige als gewollt.
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