- Grundsätzlich sind Kündigungen zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entsprechen.
- Nicht zulässig sind Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen.
- Fallgruppen unzulässiger Kündigungen:
- Kündigung als Schikane oder Rache
- Kündigung ohne schutzwürdiges Interesse
- Kündigung verstösst gegen das Gebot der schonungsvollen Rechtsausübung
- Kündigung erscheint als widersprüchliches Verhalten
- Kündigung begründet ein krasses Missverhältnis der gegenseitigen Interessen
- Beispiele zulässiger Kündigungen:
- Kündigung weil der Mieter wiederholt verspätet den Mietzins zahlt
- Kündigung weil zwischen Vermieter und Mieter eine subjektive Unverträglichkeit besteht (sofern im gleichen Haus wohnhaft)
- Kündigung gegen einen von zwei streitenden Hausbewohnern um den Hausfrieden wiederherzustellen
- Kündigung weil der Vermieter das Mietobjekt selber benutzen will
- Kündigung weil das Haus umfassend saniert wird
- Kündigung um einen höheren Mietzins zu erlangen, wobei dieser nicht missbräuchlich sein darf
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Renovationskündigung
Grundregel (ZGB 271 Abs. 1)
Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG