Ziel
Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.
Massnahmen
Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des VR fliessenden Pflichten:
- Pflicht des VR nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer a.o. GV Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
- Pflicht des VR den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
- Recht des VR, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).
e contrario:
- Ist das Unternehmen überschuldet, besteht keine Aussicht, die Ueberschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
- Weil infolge Ueberschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
- Benachrichtigung des Richters (Ueberschuldungsanzeige)
- Insolvenzerklärung.
Weiterführende Informationen
- Überschuldung
- Überschuldungsanzeige | ueberschuldungsanzeige.ch
- Insolvenzerklaerung
Auffanggesellschaft
Besteht trotz Ueberschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:
- Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
- Uebertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
- Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.