Ziel
Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.
Massnahmen
Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des VR fliessenden Pflichten:
- Pflicht des VR nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer a.o. GV Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
- Pflicht des VR den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
- Recht des VR, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).
e contrario:
- Ist das Unternehmen überschuldet, besteht keine Aussicht, die Ueberschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
- Weil infolge Ueberschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
- Benachrichtigung des Richters (Ueberschuldungsanzeige)
- Insolvenzerklärung.
Weiterführende Informationen
- Überschuldung
- Überschuldungsanzeige | ueberschuldungsanzeige.ch
- Insolvenzerklaerung
Auffanggesellschaft
Besteht trotz Ueberschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:
- Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
- Uebertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
- Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).