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Restrukturierung

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Handelsrechtliche Sanierung

Rechtsgebiet:
Restrukturierung
Stichworte:
Restrukturierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.

Massnahmen

Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des VR fliessenden Pflichten:

  1. Pflicht des VR nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer a.o. GV Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
  2. Pflicht des VR den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
  3. Recht des VR, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).

e contrario:

  • Ist das Unternehmen überschuldet, besteht keine Aussicht, die Ueberschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
  • Weil infolge Ueberschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
    1. Benachrichtigung des Richters (Ueberschuldungsanzeige)
    2. Insolvenzerklärung.

Auffanggesellschaft

Besteht trotz Ueberschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:

  • Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
  • Uebertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
  • Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).

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