Ziel
Die handelsrechtliche Zielsetzung ist kurz gesagt die Vermeidung der Liquidation durch Sanierung.
Massnahmen
Grundlage bilden die bekannten, aus der Finanzverantwortung des VR fliessenden Pflichten:
- Pflicht des VR nach Eintritt des hälftigen Kapitalverlusts einer a.o. GV Sanierungsvorschläge zu unterbreiten (OR 725 Abs. 1)
- Pflicht des VR den Richter zu benachrichtigen, wenn die Gesellschaft sowohl nach Fortführungs- wie auch nach Liquidationswerten überschuldet ist (OR 725 Abs. 2)
- Recht des VR, den Konkursaufschub zu beantragen, wenn Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a).
e contrario:
- Ist das Unternehmen überschuldet, besteht keine Aussicht, die Ueberschuldung beseitigen zu können, ist es zu liquidieren.
- Weil infolge Ueberschuldung die Aktiven nicht ausreichen die Gläubigerforderungen zu decken, bleibt nur die Konkursliquidation (OR 743 Abs. 2 und SchKG 192); die Organe haben hiezu 2 Möglichkeiten:
- Benachrichtigung des Richters (Ueberschuldungsanzeige)
- Insolvenzerklärung.
Weiterführende Informationen
- Überschuldung
- Überschuldungsanzeige | ueberschuldungsanzeige.ch
- Insolvenzerklaerung
Auffanggesellschaft
Besteht trotz Ueberschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:
- Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
- Uebertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
- Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.