Ziel
In rechtlicher Hinsicht bedeutet Sanierung die „Gesamtheit der Massnahmen, die ein in seiner Existenz bedrohtes Unternehmen wiederherstellen soll“ (vgl. Baumgartner, Fortführung eines Unternehmens nach Konkurseröffnung, Zürich 1987, S. 103).
Gläubigerinteressen
Die Interessenlage des Gläubigers betrifft insbesondere
- die Höhe des Betreffnisses, welches auf seine Forderung entfällt
- die Erhaltung des Unternehmens oder eines Betriebsteiles als Kunde für künftige Aufträge.
Gesellschafterinteressen
Die Gesellschafter haben natürlich ein Interesse am Fortbestand des Unternehmens, da ansonsten in den eigenen Büchern
- Bewertungskorrekturen notwendig werden
Wenn es sich für die Gesellschafter rechnet, haben sie nichts gegen eine Abspaltung, Uebertragung eines Betriebsteils oder ähnliches einzuwenden.
Weiterführende Informationen
Massnahmen der Schuldnerin
In zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht kommen als sog. Rechtswohltat folgende Massnahmen in Frage:
- Konkursaufschub
- Nachlassverfahren
- Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Nachlassvertrag
- als Stundungsvergleich
- als Dividendenvergleich
- Unternehmensweiterführung im Konkurs (sehr selten/erfordert mutigen Konkursverwalter)
- bis zur Genesung und Widerruf des Konkurses
- bis zum Verkauf eines überlebensfähigen Betriebsteiles (Betriebsübernahme / asset deal)
- Auffanggesellschaft im Konkurs
- Nachlass aus dem Konkurs.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.