Faustpfandrecht
- Das Retentionsrecht besteht kraft Gesetz und wird nicht – wie das Faustpfandrecht – durch Vertrag begründet
Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrags [OR 82]
- Recht, die eigene Leistung zurückzubehalten, bis die andere Partei ihre Gegenleistung erbracht hat (kein dingliches Verwertungsrecht an fremden Sachen
Obligatorisches Retentionsrecht
- (vertraglich vereinbartes, nicht dingliches) Recht des Schuldners, die eigene Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung durch die andere Partei zurückzubehalten
Vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht
- (vertraglich vereinbartes, nicht dingliches) Recht des Schuldners, die Rückgabe einer bestimmten Vertragssache des Vertragspartners unter vereinbarten Voraussetzungen verweigern zu können
Weiterführende Informationen: Obligatorisches Retentionsrecht
- Judikatur:
- BGE 116 III 73,
- BGE 113 III 32,
- BGE 94 II 267,
- BGE 78 II 378
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