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Retentionsrecht

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Retentionsrecht des Frachtführers und des Spediteurs

Datum:
08.11.2013
Update:
24.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

  • OR 451
  • OR 439 i.V.m. OR 434

Berechtigte

  • Frachtführer
  • Spediteur

Retentionsgegenstand

  • Hinterlegungsbetrag als Surrogat des Frachtguts [vgl. OR 451]
  • Kommissionsgut + Verkaufserlös [vgl. OR 434]

Forderungen

  • Auf dem Frachtgut bzw. Speditionsgut haftende Forderung des Frachtführers bzw. Spediteurs (Fracht- bzw. Speditionsvergütung)

Besonderheiten

  • Anwendbares Recht
    • Nationale Gesetzgebung
      • Auf Frachten und Speditionen nach den Bestimmungen der Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfracht-Gesetzgebung sind die Bestimmungen von ZGB 895 ff. anwendbar (siehe vorn)
    • Internationale Vereinbarungen
      • Basieren die Transportleistungen auf internationalen Vereinbarungen, so sind in der Regel die Normen am Ort der gelegenen Sache anwendbar [vgl. hiezu CIM Art. 17 § 5 und CMR 16 Abs. 3; SSG 87 Abs. 1 > OR; Art. 13 MUe und Art. 13 Abs. 1 Warschauer Abkommen]
  • Retentionsgegenstand
    • Nachnahme (Verpflichtung des Frachtführers, beim Empfänger bestimmte Kosten einzukassieren / ohne Zahlung keine Warenherausgabe an den Adressaten)
      • Kostennachnahme > Retentionsrecht des Frachtführers
      • Wertnachnahme > kein Retentionsrecht, weil der Erlös nicht Ausfluss des Frachtvertrags ist
    • Amtliche Hinterlegung des geforderten Betrages, falls der Empfänger mit geltend gemachten Kosten nicht einverstanden ist > bei rechtsgültiger Hinterlegung hat der Frachtführers das Frachtgut an den Empfänger freizugeben > Als Retentionsgegenstand dient anstelle der Ware der hinterlegte Betrag

Weitere Voraussetzungen gemäss OR 895 ff.

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