Gesetzliche Grundlage
- OR 485 Abs. 3
Berechtigter
- Lagerhalter
Retentionsgegenstand
- Lagergut
Forderung
- Lagergeld
- Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie
- Frachtlohn
- Zoll
- Ausbesserung
- Kein Anspruch auf
- Ersatz der Generalunkosten (diese sollten durch das Lagergeld abgedeckt sein)
Besonderheit
- Retentionsrecht solange der Besitz des Retentionsgutes oder die Verfügung über die Warenpapiere dauert
Weitere Voraussetzungen gemäss OR 895 ff.
Art. 485 Abs. 3 OR
Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.
Weiterführende Informationen
- Dieses Retentionsrecht besteht auch bei der gewöhnlichen Hinterlegung [vgl. OR 472 ff.], kraft der Generalklausel von ZGB 895, sofern und soweit die Hinterlegung entgeltlicher Natur ist [vgl. OR 472 Abs. 2].