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Retentionsrecht

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Kaufmännisches Retentionsrecht

Rechtsgebiet:
Retentionsrecht
Stichworte:
Retentionsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Kaufmännische Retentionsrecht entspricht dem Sachenrechtlichen Retentionsrecht, mit der besonderen Ausgestaltung der „Konnexität“.

Beim Kaufmännischen Retentionsrecht sind die Entstehungsvoraussetzungen ebenfalls:

  • Retentionsgegenstand (Bewegliche Sachen und Wertpapiere)
  • Verwertbarkeit
  • Besitz des Gläubigers mit Willen des Schuldners
  • Retentionsforderung
  • Fälligkeit der Retentionsforderung
  • Konnexität
  • Guter Glaube
  • Keine anderweitige Sicherstellung

Konnexität und Kaufmännischer Verkehr

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 895 Abs. 2

Unterschied von Kaufmännischen und Nicht Kaufmännischem Retentionsrecht

Die Differenz von Nicht Kaufmännischen Retentionsrecht [Abs. 1] und Kaufmännischem Retentionsrecht [Abs. 2] besteht im Zusammenhang von Besitz und Forderung:

  • Abs. 1 > gleiches Rechtsverhältnis
  • Abs. 2 > Herkunft von Besitz und Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr 

Voraussetzungen des Kaufmännischen Retentionsrechts

Die Rechtspraxis stellt folgende Anforderungen an den Kaufmännischen Verkehr im Sinne von ZGB 895 Abs. 2:

  • Parteien, die zur Eintragung im Handelsregister (HR) verpflichtet sind [vgl. OR 934 Abs. 1; HRVo 52 ff.]
    • Organ-Eintragung im HR ist nicht ausreichend [vgl. BGE 106 II 264]
    • Parteien, die effektiv ein kaufmännisches Gewerbe betreiben
    • Parteien im kaufmännischen Verkehr
      • Besitz und Forderung aus dem gegenseitigen geschäftlichen Verkehr
      • kein Erfordernis, dass Besitz und Forderung aus dem gleichen Rechtsgeschäft entstammen müssen
      • geschäftlicher Verkehr hat in jenem Zeitpunkt im Gange gewesen zu sein, als
        • die Retentionsforderung entstanden ist
        • der Gläubiger den Besitz am Retentionsgegenstand erlangt hat 

Konnexität

Die notwendige Konnexität ist

  • gegeben, wenn
    • Besitz und Forderung mit der Eigenart der Geschäftsbetriebe von Schuldner und Gläubiger zusammenhängen, d.h. den beiden Gewerbebetrieben der Parteien entstammen [vgl. BGE 105 II 194]
    • nicht gegeben, wenn
      • es an einer dieser Voraussetzungen fehlt
        • = Konnexität ist für das Kaufmännische Retentionsrecht nach ZGB 895 Abs. 2 nicht gegeben [vgl. BGE 106 II 264]

Entstammen Forderung und Besitz aus nicht geschäftlichem Verkehr (privatem Verkehr) der Kaufleute, richtet sich das Retentionsrecht nach ZGB 895 Abs. 1.

Anwendungsbeispiele

  • Konnexität bejaht
    • Aktienbesitz einer Treuhandgesellschaft aus Aufbewahrungsvertrag und Forderung der Treuhandgesellschaft aus Sanierungsberatung [vgl. BGE 105 II 188]
    • Fahrzeugbesitz zwecks Reparatur und Forderungen aus Reparaturarbeiten und Treibstofflieferungen für verschiedene Fahrzeuge [vgl. BGE 78 II 142]
    • Konnexität verneint
      • Schuldbriefbesitz des Kolonialwarenhändlers und Darlehensrückforderung vs. Bauunternehmen [Grund: Ein Kolonialwarenhändler betreibt nicht gewerbsmässig das Geldleihgewerbe, vgl. ZR 1917, S. 296].
      • Forderungserwerb durch Zession schliesst mangels Zusammenhang der Forderung zum geschäftlichen Verkehr das Retentionsrecht aus [vgl. Oftinger Karl / Bär Rolf, ZHK, N 124].

Literatur

  • OFTINGER KARL / BAER ROLF, ZHK ZGB 884 – 918, N 124 zu ZGB 895

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