Bei Zahlungsunfähigkeit des Retentionsschuldners besteht ein Retentionsrecht unter erleichterten Voraussetzungen, ein sog. „Notretentionsrecht“ [vgl. ZGB 897]:
- Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Retentionsrecht auch für nicht fällige Forderungen
- Retentionsrecht trotz entgegenstehender Verpflichtung (Ausnahme: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Retentionsschuldners)
Die Konkurseröffnung über den Schuldner hat in Bezug auf die Ausübung des Retentionsrechtes folgende Konsequenzen:
- Der Gläubiger kann an Sachen, die nach Konkurseröffnung über den Schuldner in seinen Besitz gelangen, kein Retentionsrecht ausüben. Die Sachen sind nämlich dem Verfügungsrecht des Schuldners entzogen.
- Der Gläubiger kann an Sachen, die vor Konkurseröffnung aufgrund des uneingeschränkten schuldnerischen Verfügungsrechts in seinen Besitz gelangen, sein Retentionsrecht ausüben.
Verwertungsvoraussetzungen
Eine Verwertung setzt gemäss ZGB 898 dreierlei voraus:
- Keine anderweitige Sicherstellung
- Obliegenheit des Retentionsgläubigers, den Retentionsschuldner über seine Verwertungsabsicht zu benachrichtigen
- Pflicht zur Verwertung von Namen- oder Ordrepapieren durch den Betreibungs- oder Konkursbeamten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 86 II 384
- BGE 78 II 143
- BGE 46 II 388
- BGE 51 III 151
- BGE 43 II 769 f.
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