Bei Zahlungsunfähigkeit des Retentionsschuldners besteht ein Retentionsrecht unter erleichterten Voraussetzungen, ein sog. „Notretentionsrecht“ [vgl. ZGB 897]:
- Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Retentionsrecht auch für nicht fällige Forderungen
- Retentionsrecht trotz entgegenstehender Verpflichtung (Ausnahme: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Retentionsschuldners)
Die Konkurseröffnung über den Schuldner hat in Bezug auf die Ausübung des Retentionsrechtes folgende Konsequenzen:
- Der Gläubiger kann an Sachen, die nach Konkurseröffnung über den Schuldner in seinen Besitz gelangen, kein Retentionsrecht ausüben. Die Sachen sind nämlich dem Verfügungsrecht des Schuldners entzogen.
- Der Gläubiger kann an Sachen, die vor Konkurseröffnung aufgrund des uneingeschränkten schuldnerischen Verfügungsrechts in seinen Besitz gelangen, sein Retentionsrecht ausüben.
Verwertungsvoraussetzungen
Eine Verwertung setzt gemäss ZGB 898 dreierlei voraus:
- Keine anderweitige Sicherstellung
- Obliegenheit des Retentionsgläubigers, den Retentionsschuldner über seine Verwertungsabsicht zu benachrichtigen
- Pflicht zur Verwertung von Namen- oder Ordrepapieren durch den Betreibungs- oder Konkursbeamten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 86 II 384
- BGE 78 II 143
- BGE 46 II 388
- BGE 51 III 151
- BGE 43 II 769 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.