Bei Zahlungsunfähigkeit des Retentionsschuldners besteht ein Retentionsrecht unter erleichterten Voraussetzungen, ein sog. „Notretentionsrecht“ [vgl. ZGB 897]:
- Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Retentionsrecht auch für nicht fällige Forderungen
- Retentionsrecht trotz entgegenstehender Verpflichtung (Ausnahme: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Retentionsschuldners)
Die Konkurseröffnung über den Schuldner hat in Bezug auf die Ausübung des Retentionsrechtes folgende Konsequenzen:
- Der Gläubiger kann an Sachen, die nach Konkurseröffnung über den Schuldner in seinen Besitz gelangen, kein Retentionsrecht ausüben. Die Sachen sind nämlich dem Verfügungsrecht des Schuldners entzogen.
- Der Gläubiger kann an Sachen, die vor Konkurseröffnung aufgrund des uneingeschränkten schuldnerischen Verfügungsrechts in seinen Besitz gelangen, sein Retentionsrecht ausüben.
Verwertungsvoraussetzungen
Eine Verwertung setzt gemäss ZGB 898 dreierlei voraus:
- Keine anderweitige Sicherstellung
- Obliegenheit des Retentionsgläubigers, den Retentionsschuldner über seine Verwertungsabsicht zu benachrichtigen
- Pflicht zur Verwertung von Namen- oder Ordrepapieren durch den Betreibungs- oder Konkursbeamten
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 86 II 384
- BGE 78 II 143
- BGE 46 II 388
- BGE 51 III 151
- BGE 43 II 769 f.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GebrauchsleiheEinleitung zur GebrauchsleiheAutoren:Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückk...Einleitung zum Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, ...Autoren:SicherungshinterlegungEinleitung zur SicherungshinterlegungAutoren:Franchising-RechtEinleitung zum Franchising-RechtAutoren:FahrnispfandrechtEinleitung zum FahrnispfandrechtAutoren:AbtretungEinleitung zur Abtretung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht