Durch unberechtigtes Zurückbehalten (fehlende Retentionsvoraussetzungen, Übermass, anderweitige Sicherstellung etc.) macht sich der Retentionsgläubiger schadenersatzpflichtig.
Befindet sich der Retentionsgläubiger in selbst verschuldetem Rückgabe-Verzug haftet er auch für Zufall, zB bei Untergang der Retentionssache [vgl. OR 103].
Voraussetzungen und Mass der Haftung orientieren sich an den anwendbaren Haftungsnormen (vertragliche oder ausservertragliche Haftung).
Weiterführende Informationen
Judikatur
- ZR 1912, 132
- ZR 1938, 109
- ZR 1956, 341
- BGE 46 II 387 f.
Vertragliche Haftung
- OR 97
Ausservertragliche Haftung
- OR 41 Abs. 1 i.V.m. ZGB 641 Abs. 2 bzw. ZGB 928
- OR 419 ff.
- Unerlaubte Handlung.ch
- Ungerechtfertigte Bereicherung | ungerechtfertigte-bereicherung.ch