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Retentionsrecht

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Retentionsrecht der Gast- und Stallwirte

Rechtsgebiet:
Retentionsrecht
Stichworte:
Retentionsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch dem Gast- und Stallwirt steht ein Retentionsrechtan allen eingebrachten Sachen des Gastes für alle Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag  zu (OR 491).

Das Retentionsrecht entspricht demjenigen des Vermieters von Geschäftsräumen (OR 268 ff.). Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen sind analog anwendbar (vgl. OR 491 i.V.m. OR 268 – 268b).

Die Geltendmachung des Retentionsrechts setzt voraus:

  • Einbringung in Räumlichkeiten Gastwirtschaft bzw. Hotel (unmittelbare Sachherrschaft an Retentionsgegenständen nicht erforderlich)
  • Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
  • Pfandverwertungsbetreibung.

Vgl. auch Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen

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