Auch dem Gast- und Stallwirt steht ein Retentionsrechtan allen eingebrachten Sachen des Gastes für alle Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag zu (OR 491).
Art. 491 OR
III. Retentionsrecht
1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.
2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.
Das Retentionsrecht entspricht demjenigen des Vermieters von Geschäftsräumen (OR 268 ff.). Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen sind analog anwendbar (vgl. OR 491 i.V.m. OR 268 – 268b).
Die Geltendmachung des Retentionsrechts setzt voraus:
- Einbringung in Räumlichkeiten Gastwirtschaft bzw. Hotel (unmittelbare Sachherrschaft an Retentionsgegenständen nicht erforderlich)
- Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
- Pfandverwertungsbetreibung.
Vgl. auch Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen
Art. 268 OR
Q. Retentionsrecht des Vermieters
I. Umfang
1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.
3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.
Art. 268a OR
II. Sachen Dritter
1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohlenen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.
2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.
Art. 268b OR
III. Geltendmachung
1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.
2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die vermieteten Räume zurückgebracht werden.
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