Gemäss SchKG 56 Abs. 1 gelten die Massnahmen zur Wahrung und Durchsetzung des Retentionsrechts als unaufschiebbar.
Sie sind selbst während der Betreibungsferien, bei Rechtsstillstand und bei Nachlassstundung zu vollziehen.
Nämliches gilt für die Rückschaffung fortgeschaffter Retentionsgegenstände.
Weiterführende Informationen
- BGE 30 I 456
- BGE 40 III 374
- BGE 50 III 7
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