Das Retentionsrecht geht unter, wenn eine der Entstehungsvoraussetzungen entfällt oder mit der Verwertung des Retentionsgegenstandes, nämlich:
Untergangsgründe
- Tilgung der Forderung
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung
- Unmöglichkeit
- Verzicht des Gläubigers auf das Retentionsrecht
- Konsolidation
- Person des Retentionsgläubigers und Schuldners fallen zusammen (zB Fusion)
- Besitzverlust der Retentionssache
- Untergang der Retentionssache
- Gutgläubiger Eigentumserwerb durch einen Dritten
- zB infolge verbotener Verfügung über die Pfandsache durch den Retentionsgläubiger
- zB nach Diebstahl der Retentionssache
- Zwangsverwertung
- Versteigerung oder Freihandverkauf
Untergangsfolge
- Herausgabepflicht resp. Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch
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