Gesetzliche Grundlage:
- SchKG 283 Abs. 2 und 3
Das Betreibungsamt hat bei der Aufnahme der Retentionsurkunde zu beachten:
- Aufzeichnung der einzelnen von der Retention erfassten Gegenstände
- Schätzung der Retentionsgegenstände, ggf. unter Beizug eines Sachverständigen [vgl. SchKG 97 Abs. 1]
- Es ist nicht mehr zu retinieren als nötig, um die Forderung des Retentionsgläubigers zu decken [vgl. SchKG 97 Abs. 2 analog]
- Ausscheidung unpfändbarer Gegenstände [vgl. SchKG 92 ff.]
- Gegen die Aufnahme eines Kompetenzstückes in die Retentionsurkunde kann der Untermieter Beschwerde führen [vgl. FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., Rz 21 zu § 63]
- Die Bestreitung des Untermieters, dass er Eigentümer sei oder ein Retentionsrecht bestehe, hat er gegenüber dem Betreibungsamt zu machen; das Betreibungsamt hat das Widerspruchsverfahren einzuleiten [vgl. FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., Rz 21 zu § 63]
- Vormerkung von Eigentumsansprachen und Pfandansprachen Dritter / Anzeige an die Parteien [vgl. SchKG 106 Abs. 1 analog]
- Die blosse Behauptung genügt nicht für eine Freigabe
- Die Klärung der Streitfrage der Eigentumsberechtigung wird durch das vom Betreibungsamt auszulösende Widerspruchsverfahren ausgelöst [vgl. SchKG 106 f.]
- Eine Freigabe der Retentionsgegenstände kann nur eine Sicherheitsleistung erwirkt werden [vgl. KG GR vom 14.06.1968, in: BlSchK 35/1971, Nr. 52, S. 52
Ist Gefahr im Verzuge, so der Retentionsgläubiger und / oder das Betreibungsamt um Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachsuchen [vgl. SchKG 283 Abs. 2]
Fristansetzung des Betreibungsamtes zur Anhebung der Betreibung
- Das Betreibungsamt hat dem Gläubiger Frist zur Anhebung der Betreibung anzusetzen [
- Das Bundesgericht hat diese Frist (analog SchKG 278] auf 10 Tage vereinheitlicht [vgl. BGE 42 III 252]
- Vgl. im Uebrigen FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., Rz 28 zu § 63.
Es folgen oft Streitigkeiten zwischen
- Retentionsgläubiger und einem Dritten
- Retentionsgläubiger (zB Vermieter) und dem seinen Eigentumsvorbehalt geltend machender Verkäufer
- Retentionsgläubiger und einem Pfändungsgläubiger
Diese Ansprache-Streitigkeiten sind – nach Einleitung des Verwertungsbegehrens – im Widerspruchsverfahren zu klären.
Ob und inwiefern der Dritte und / oder der Schuldner die Aufhebung einer ungerechtfertigten Retentionslegung, namentlich infolge formaler Fehler, auf dem Beschwerdeweg erzwingen kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen:
- https://law.ch/lawinfo/schkg-beschwerde/
Rechtsvorschlag
Der Schuldner und / oder der Dritte kann durch Rechtsvorschlag Forderung und Retentionsrecht bestreiten bzw. nach Stellung des Verwertungsbegehrens Widerspruchsklage erheben.
Art. 283 SchKG1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR480) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. 2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. 3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. Weiterführende Informationen
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