Gesetzliche Grundlage:
- SchKG 283
Die Retentionsurkunde ist das Verzeichnis der dem Retentionsrecht nach Ansicht des Betreibungsamtes unterworfenen Gegenstände:
Begehren
- Antragsobliegenheit des Retentionsgläubigers
- an Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache
- Ablehnungsrecht der Amtsstelle, wenn es offensichtlich an den Retentions-Voraussetzungen fehlt; in Zweifelsfällen ist das Retentionsbegehren zu vollziehen und die Beurteilung der Streitfrage dem Richter zu überlassen
Formular
- Amtliches Formular
Anwendbare Normen
- Anwendung der Regeln über die Betreibung auf Pfandverwertung
Zweck
- Die Retentionsurkunde bildet Grundlage für die Betreibung
Weiteres
Eine Retentionsurkunde ist für die Gegenstände des besitzlosen Retentionsrechtes aufzunehmen, nämlich für:
- Vermieter-Retentionsrecht aus Geschäftsraummietzinsen
- Stockwerkeigentümer-Retentionsrecht
- Gastwirt-Retentionsrecht
Demgegenüber ist für die besitzgebundenen Retentionsgegenstände keine Retentionsurkunde aufzunehmen, da der Retentionsgläubiger im Besitze des Retentionsgegenstandes zu sein hat und ihn dem Betreibungsamt zur Verwertung einzuliefern hat.
Art. 283 SchKG 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR480) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. 2 Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. 3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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