Revisionsaufsichtsgesetz
Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Zulassung der Revisoren. Es bestimmt die für die verschiedenen Prüfungsdienstleistungen erforderlichen Qualifikationen und bezweckt damit die Sicherstellung einer guten Unternehmenskontrolle (Corporate Governance).
Die Revisionsaufsichtsbehörde ist u.a. zuständig für die Registrierung und erforderliche Zulassung der Revisoren.
Zulassung, Registrierung, Aufsicht
Natürliche Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, sind zulassungspflichtig. Vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen sind Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene RevisionsexpertIn oder eine zugelassene RevisorIn vorgenommen werden müssen (Art. 2 Bst. a RAG), insbesondere:
- die Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung;
- aber auch einzelne Revisionsdienstleistungen, wie
- die Prüfung einer Kapitalerhöhung
- die Prüfung einer Kapitalherabsetzung
- die Prüfung einer Fusion.
Andere, gesetzlich nicht vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen können auch durch Personen erbracht werden, die über keine Zulassung durch die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verfügen.
Zulassung
Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung (Art. 3 Revisionsaufsichtsgesetz, RAG). Erstere werden unbefristet, Letztere für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung. Sie führt ein öffentliches Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen.
Aufsicht
Mindestens alle drei Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einer eingehenden Überprüfung. Sie überprüft:
- die Richtigkeit der Angaben in den Zulassungsunterlagen;
- die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sowie
- die Beachtung der Berufsgrundsätze,
- der Standesregeln
- gegebenenfalls des Kotierungsreglements;
- die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen durch einzelne Stichproben;
- die Einhaltung und Umsetzung der von ihr erteilten Anweisungen.
Entzug der Zulassung
Erfüllt eine RevisorIn, eine RevisionsexpertIn oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisions-unternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.