Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigung und einzuklagender Schaden unterscheidet sich, je nach dem, ob sich die Vermögensreduktion
- direkt im Vermögen der Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines Gläubigers zeigt (direkter Schaden)
- eigene Anspruchsberechtigung des Betroffenen
- Geltendmachung des eigenen Schadens des Betroffenen
- oder auf eine direkt bei der Gesellschaft eingetretene Beeinträchtigung zurückzuführen ist, die sich indirekt als schädigend auf Beteiligungen eines Aktionärs oder auf die Forderung eines Gläubigers auswirkt (indirekter Schaden)
- zunächst ist die Konkursverwaltung klageberechtigt
- macht die Ansprüche der Gläubigergesamtheit geltend
- Aktionäre und Gläubiger können erst klagen, wenn die Konkursverwaltung auf Geltendmachung verzichtet
- einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit (Leistung an die Gesellschaft)
- in der Höhe des Gesamtschadens
Haftung gegenüber Dritte?
Es ist im Allgemeinen umstritten ob und wieweit der Tätigkeit der Revisionsstelle eine Schutzfunktion zugunsten Dritter, wie z.B. potentielle Investoren (zukünftige Aktionäre, Gläubiger) zukommt.
Während gemäss Bundesgericht ein Dritter wohl auf die Berichte der RS vertrauen darf, ist ein Grossteil der Lehre der Meinung, dass der Revisionsbericht für eine Investitionsentscheidung nicht geeignet ist. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen verschieden Pflichten der RS. Während die Pflichten mit Bezug auf die Berichterstattung nicht zwingend als geeignet erscheinen, die Interessen Dritter zu schützen, sollen die Prüfpflichten der RS durchaus auch Dritte vor bösen Überraschungen schützen.
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Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist grundsätzlich die Revisionsstelle als Organ der Gesellschaft. Für Tätigkeiten, die nicht zur gesetzlichen Prüfungs- und Berichterstattungsfunktion zählen (wie z.B. Allgemeine Unternehmensberatung, Steuer- und Rechtsberatung, Verfassen von sog. Comfort-Letters, Erstellen eines Reviews) untersteht die RS meist einer Vertragshaftung (Auftrag).
Ist die RS ein juristische Person, so haftet grundsätzlich die betreffende Gesellschaft (Art. 755 Abs. 1 OR).
Passivlegitimiert ist auch das Gemeinwesen, soweit eine Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand durchgeführt wurde (Art. 755 Abs. 2 OR) sowie ebenfalls der Abschlussprüfer einer Bank oder eines Effektenhändlers (Art. 18 Abs. 1 BankenG bzw. Art. 17 BEHG).
Gerichtsstand
Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am
- Wohnsitz des beklagten Revisoren oder
- am Sitz der Revisionsgesellschaft zuständig (Art. 40 ZPO).
Streitverkündungsklage
Die neue, gesamtschweizerische Zivilprozessordnung hat das Institut der Streitverkündungs-klage eingeführt (Art. 81 f. ZPO). Damit kann im ordentlichen Verfahren eine Partei ihre Ansprüche gegen Dritte, die sie im Falle ihres Unterliegens im Hauptprozess gegen diese (die Streitberufene) zu haben glaubt, im laufenden Prozess geltend machen.
Besonderheiten/Zweck
- Die Streitverkündungsklage ist eine bedingte Klage;
- Der Prozess findet vor dem Gericht des Hauptprozesses statt;
- Die zugelassene Streitverkündungsklage führt zu einem «Gesamtverfahren», das
- prozessökonomische Vorteile mit sich bringen
- und eine getrennte Beurteilung verschiedener Haftpflichtiger
- und damit die Fällung widersprüchlicher Urteile vermeiden soll.
Anwendungsbereich
Eine Streitverkündungsklage kann nur Ansprüche zum Gegenstand haben, die eine Partei im Falle ihres Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt. Dies hat zur Folge, dass zwischen dem Anspruch im Hauptprozess sowie dem Anspruch der Streitverkündungsklage ein sachlicher Zusammenhang (Konnexität) bestehen muss.
Im Kontext der Revisoren-Haftung kann sich ein solcher Zusammenhang insbesondere aus der sog. differenzierten Solidarität ergeben. Denn in der Praxis muss die RS – trotz der auf den persönlich zurechenbaren Schaden ‚begrenzten‘ Solidarität – im Aussenverhältnis oft für mehr aufkommen, als sie dazu im Innenverhältnis (unter den haftenden Organen) verpflichtet wäre. Um die Mühseligkeiten eines nachträglichen Regressprozesses an einem anderen Gerichtsstand zu vermeiden, kann nun die RS andere haftpflichtige Organe
- in demselben Prozess (Hauptprozess)
- vor demselben Gericht einklagen.
Beweislast
Nach den allgemeinen Regeln des Privatrechts muss grundsätzlich derjenige die behaupteten Tatsachen beweisen, der Rechte aus ihr ableitet (Art. 8 ZGB). Die geschädigte Person muss also sämtliche Anspruchsgrundlagen darlegen:
- Schaden;
- Fehlverhalten;
- Kausalzusammenhang;
- Verschulden.
Kann die Schadenshöhe zahlenmässig nicht nachgewiesen werden, so ist sie nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR).