Die Regeln der Rechnungslegung ergeben sich insbesondere aus dem Gesetz (allgemeine und rechtsformspezifische Vorschriften) sowie aus den privaten Rechnungslegungsstandards.
Dabei zielen die gesetzlichen Regeln des OR hauptsächlich auf den Schutz der Gesellschaftsgläubiger (z.B. Vorsichtsprinzip) ab während die privaten Rechnungs-legungsstandards eher das Interesse der Anleger an einer möglichst wirklichkeitsnahen Darstellung der tatsächlichen Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft in den Vordergrund stellen («True and fair view»).
Rechnungslegung nach Gesetz
Damit die Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft möglichst verlässlich dargestellt wird, schreibt das Gesetz einige Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung vor (Art. 662a OR):
- Grundsatz der Vollständigkeit der Jahresrechnung
- Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben
- Vorsicht
- Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
- keine Verrechnung von Aktiven und Passiven bzw. von Aufwand und Ertrag
Dazu kommen Mindestgliederungsvorschriften für die Erfolgsrechnung und Bilanz (Art. 663 OR, Art. 663a OR) sowie Kapitalschutzvorschriften (Art. 664 OR) im Aktienrecht. Für einzelne Gesellschaftsformen und Branchen enthält das Gesetz weitere Konkretisierungen:
- GmbH betreffend Geschäftsbericht, Reserven und Offenlegung (Art. 801 OR)
- Kredit- und Versicherungsgenossenschaften betreffend Berechnung des Reinertrages (Art. 858 Abs. 2 OR)
- Banken betreffend Erstellung der Jahresrechnung (Art. 23 ff. BankV)
Weitere Quellen des Rechnungslegungsrechts
Die gesetzlichen Vorschriften werden durch allgemein anerkannte kaufmännische Grundsätze der Buchführung und private Regelwerke weiter ausgeführt:
- Richtlinien von Branchenverbänden (z.B. Schweizer Treuhand-Kammer)
- keine verbindliche Rechtskraft
- nur zur Auslegung offener Begriffe des Gesetzes
- private Rechnungslegungsstandards (bezwecken Vereinheitlichung der Rechnungslegung)
- Swiss GAAP FER
- US GAAP
- IFRS
- Regulierungen der Börsen (z.B. Kotierungsreglement, KR)
Einmal als Rechnungslegungsstandard gewählt, hat die Revisionsstelle dann auch zu prüfen, ob dieser vollumfänglich eingehalten wurde oder nicht.