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Revisorenhaftung / Revisionshaftung

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Revisorenhaftung / Revisionshaftung
Stichworte:
Revisorenhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zivilrechtliche Verjährung

Ein Anspruch Schadenersatz gegen die persönlich haftende Revisionsstelle verjährt (Art. 760 OR):

  • in 5 Jahren (relative Verjährung)
    • ab Kenntnis der Schädigung
    • und Kenntnis des Schädigenden

Für Gesellschafter und indirekt geschädigte Gläubiger beginnt die Verjährung erst ab Auflagedatum des Kollokationsplanes (Rechtsprechung des Bundesgerichtes); 

  • in 10 Jahren ab Datum der schädigenden Handlung (absolute Verjährung)

Strafrechtliche Verfolgungsverjährung

Ist die schädigende Handlung zugleich eine Straftat, tritt die Verjährung frühestens mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung resp. frühestens 3 Jahre nach Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils ein (Art. 760 Abs. 2 OR).

Je nach Schwere einer bzw. Strafandrohung für eine Tat verjährt der Anspruch wie folgt:  

  • in 15 Jahren wenn für die Straftat Freiheitsstrafe über  3 Jahre angedroht ist;
  • in 10 Jahren, wenn die Strafandrohung 3 Jahre ist
  • in 7 Jahren in den übrigen Fällen

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