Zivilrechtliche Verjährung
Ein Anspruch Schadenersatz gegen die persönlich haftende Revisionsstelle verjährt (Art. 760 OR):
- in 5 Jahren (relative Verjährung)
- ab Kenntnis der Schädigung
- und Kenntnis des Schädigenden
Für Gesellschafter und indirekt geschädigte Gläubiger beginnt die Verjährung erst ab Auflagedatum des Kollokationsplanes (Rechtsprechung des Bundesgerichtes);
- in 10 Jahren ab Datum der schädigenden Handlung (absolute Verjährung)
Art. 760 OR
D. Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils..
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung
Ist die schädigende Handlung zugleich eine Straftat, tritt die Verjährung frühestens mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung resp. frühestens 3 Jahre nach Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils ein (Art. 760 Abs. 2 OR).
Je nach Schwere einer bzw. Strafandrohung für eine Tat verjährt der Anspruch wie folgt:
- in 15 Jahren wenn für die Straftat Freiheitsstrafe über 3 Jahre angedroht ist;
- in 10 Jahren, wenn die Strafandrohung 3 Jahre ist
- in 7 Jahren in den übrigen Fällen
Art. 60 OR
G. Verjährung
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.