Sachverständigengutachten
Sachverständigengutachten = Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann diese Institution die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde und mit einer überdurchschnittlichen Fachexpertise. Er unterstützt dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.
Obergutachten
Obergutachten = Das Obergutachten wird durch 3 Kriterien charakterisiert:
- Als Obersachverständiger ist geeignet, wer über eine grössere Sachkunde oder Erfahrung verfügt;
- Das Vorgutachten hat Fehler
- beim Aktenstudium
- bei der Untersuchung
- bei der Beurteilung des Falles,
was bewirkt, dass dadurch entstanden ist
- eine andere Diagnose
- eine Nichtberücksichtigung wesentlicher Fakten
- eine anderslautende Wertung bzw. Bewertung des Sachverhaltes/zu beurteilenden Zustandes einer Sache oder einer Person
- Obergutachter wird hinzugezogen, um angesichts seiner besonderen Autorität Zweifel zu klären, die durch gegensätzliche Auffassungen mehrerer vor ihm gehörter Sachverständiger entstanden sind.
Behördengutachten
Behörden und Amtsstellen dürfen wegen der auch für Sachverständige gültigen Ausstandsgründe nicht als Sachverständige ernannt werden. Oft wird die Fach-Information als sog. innerbehördliche Auskunft bezeichnet.
Aktengutachten
Aktengutachten = Gutachten bei dem der Gutachter keine eigenen Untersuchungen durchführt, sondern für seine Beurteilung ausschliesslich auf die Vorakten abstellt. Ein Aktengutachten ist nur verlässlich, wenn die vorhandenen Unterlagen ein repräsentatives Bild über den Sachverhalt vermitteln.
Partei- und Privatgutachten
Parteigutachten = Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrage einer Partei (nicht des Gerichts). Dem Parteigutachten kommt nicht Wirkung eines Beweismittels zu.
Privatgutachten = Gutachten, welches ausserhalb eines Gerichtsverfahrens für einen privaten Auftraggeber erstellt wird.
» Informationen zum Privatgutachten / Parteigutachten
Schiedsgutachten
Schiedsgutachten = Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsvollzug entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung ausser bei grober Unrichtigkeit gebunden.
Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen abzuleiten.
» Informationen zum Schiedsgutachten
Weitere Gutachtentypen
Folgende vom Titel her selbsterklärenden Gutachtenstypen sind der Vollständigkeit halber wieder zugeben:
- Variantengutachten
- Ergänzungsgutachten
- Zusatzgutachten
- Neubegutachtung
- Gemeinschaftsgutachten.