LAWINFO

Sachverständigen-Gutachten

QR Code

Abgrenzung zu anderen Arten von Gutachten

Rechtsgebiet:
Sachverständigen-Gutachten
Stichworte:
Sachverständigengutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten = Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann diese Institution die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde und mit einer überdurchschnittlichen Fachexpertise. Er unterstützt dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Obergutachten

Obergutachten = Das Obergutachten wird durch 3 Kriterien charakterisiert:

  1. Als Obersachverständiger ist geeignet, wer über eine grössere Sachkunde oder Erfahrung verfügt;
  2. Das Vorgutachten hat Fehler
    • beim Aktenstudium
    • bei der Untersuchung
    • bei der Beurteilung des Falles,

    was bewirkt, dass dadurch entstanden ist

    • eine andere Diagnose
    • eine Nichtberücksichtigung wesentlicher Fakten
    • eine anderslautende Wertung bzw. Bewertung des Sachverhaltes/zu beurteilenden Zustandes einer Sache oder einer Person
  3. Obergutachter wird hinzugezogen, um angesichts seiner besonderen Autorität Zweifel zu klären, die durch gegensätzliche Auffassungen mehrerer vor ihm gehörter Sachverständiger entstanden sind.

Behördengutachten

Behörden und Amtsstellen dürfen wegen der auch für Sachverständige gültigen Ausstandsgründe nicht als Sachverständige ernannt werden. Oft wird die Fach-Information als sog. innerbehördliche Auskunft bezeichnet.

Aktengutachten

Aktengutachten = Gutachten bei dem der Gutachter keine eigenen Untersuchungen durchführt, sondern für seine Beurteilung ausschliesslich auf die Vorakten abstellt. Ein Aktengutachten ist nur verlässlich, wenn die vorhandenen Unterlagen ein repräsentatives Bild über den Sachverhalt vermitteln.

Partei- und Privatgutachten

Parteigutachten = Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrage einer Partei (nicht des Gerichts). Dem Parteigutachten kommt nicht Wirkung eines Beweismittels zu.

Privatgutachten = Gutachten, welches ausserhalb eines Gerichtsverfahrens für einen privaten Auftraggeber erstellt wird.

» Informationen zum Privatgutachten / Parteigutachten

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten = Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsvollzug entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung ausser bei grober Unrichtigkeit gebunden.

Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen abzuleiten.

» Informationen zum Schiedsgutachten

Weitere Gutachtentypen

Folgende vom Titel her selbsterklärenden Gutachtenstypen sind der Vollständigkeit halber wieder zugeben:

  • Variantengutachten
  • Ergänzungsgutachten
  • Zusatzgutachten
  • Neubegutachtung
  • Gemeinschaftsgutachten.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.