Der das Mandat annehmende Gerichtsgutachter schuldet ein beweistaugliches und beweiskräftiges Gutachten.
Ein nicht verwertbares Gutachten entsteht, wenn eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit gegeben ist. Dies ist in folgenden Situationen der Fall:
- Schweres Übernahmeverschulden des Gerichtsgutachters
- Schwere inhaltliche und/oder fachliche Mängel des Gerichtsgutachtens
- Absenz der Fachkenntnisse
- Fehlende persönliche Gutachtenserstellung
- Unerlaubte Substitution
- Unerlaubte Delegation
- Gutachter hat Fragestellung nicht verstanden und verfehlt daher Beweisthema
- Lückenhaftigkeit und damit verbundene Unverwertbarkeit des Gutachtens
- Fehlende Nachvollziehbarkeit
- Widersprüchlichkeit
- Nachträglicher Ausstandsgrund beim Gerichtsgutachter.
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