Der das Mandat annehmende Gerichtsgutachter schuldet ein beweistauglichesund beweiskräftiges Gutachten.
Ein nicht verwertbares Gutachten entsteht, wenn eine anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit gegeben ist. Dies ist in folgenden Situationen der Fall:
Schweres Übernahmeverschulden des Gerichtsgutachters
Schwere inhaltliche und/oder fachliche Mängel des Gerichtsgutachtens
Absenz der Fachkenntnisse
Fehlende persönliche Gutachtenserstellung
Unerlaubte Substitution
Unerlaubte Delegation
Gutachter hat Fragestellung nicht verstanden und verfehlt daher Beweisthema
Lückenhaftigkeit und damit verbundene Unverwertbarkeit des Gutachtens
Fehlende Nachvollziehbarkeit
Widersprüchlichkeit
Nachträglicher Ausstandsgrund beim Gerichtsgutachter.
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