Abgrenzung von Unentgeltlichkeit (Schenkung) und Gefälligkeiten
Die Gefälligkeiten lassen sich differenzieren und grenzen sich von Schenkungen wie folgt ab:
- Unentgeltlichkeit ohne Gefälligkeit
- Schenkung möglich, da Gefälligkeit keine elementare Voraussetzung; eine Schenkung ist unentgeltlich auch wenn sie nicht aus einem Motiv von Gefälligkeit erfolgt.
- Beispiele
- Hingabe aus Eigennutz
- Hingabe aus Mitleid.
- Gefälligkeit ohne Unentgeltlichkeit
- Entgeltliches Rechtsgeschäft aus Gefälligkeit
- Beispiele
- Kauf von eigentliche wertlosen Gegenständen eines Behindertenwerkes
- Kauf eines Gegenstandes, um den Künstler zu unterstützen.
Reine Gefälligkeiten
= Real-Leistung ohne Bindungswillen des Hilfeversprechenden
- Als reine Gefälligkeiten qualifizieren sich Verhältnisse, die usanzgemäss rechtlich nicht durchsetzbar sind; die Verhältnisse sind auch rechtlich unverbindlich, weil der Hilfezusagende in aller Regel nicht gebunden sein will.
- Beispiele
- informelle Solvenzabklärung
- Abklärung des Netzwerks eines potentiellen Geschäftspartners im Hinblick auf eine Geschäftsanbahnung
- Einladung zu einem Event.
Weiterführende Informationen
Sandra Maissen, Der Schenkungsvertrag im Schweizerischen Recht, Diss. Freiburg 1996, S. 57 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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