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Schenkungen / Spenden

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Gefälligkeiten

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung von Unentgeltlichkeit (Schenkung) und Gefälligkeiten

Die Gefälligkeiten lassen sich differenzieren und grenzen sich von Schenkungen wie folgt ab:

  • Unentgeltlichkeit ohne Gefälligkeit
    • Schenkung möglich, da Gefälligkeit keine elementare Voraussetzung; eine Schenkung ist unentgeltlich auch wenn sie nicht aus einem Motiv von Gefälligkeit erfolgt.
    • Beispiele
      • Hingabe aus Eigennutz
      • Hingabe aus Mitleid.
  • Gefälligkeit ohne Unentgeltlichkeit
    • Entgeltliches Rechtsgeschäft aus Gefälligkeit
    • Beispiele
      • Kauf von eigentliche wertlosen Gegenständen eines Behindertenwerkes
      • Kauf eines Gegenstandes, um den Künstler zu unterstützen.

Reine Gefälligkeiten

=   Real-Leistung ohne Bindungswillen des Hilfeversprechenden

  • Als reine Gefälligkeiten qualifizieren sich Verhältnisse, die usanzgemäss rechtlich nicht durchsetzbar sind; die Verhältnisse sind auch rechtlich unverbindlich, weil der Hilfezusagende in aller Regel nicht gebunden sein will.
  • Beispiele
    • informelle Solvenzabklärung
    • Abklärung des Netzwerks eines potentiellen Geschäftspartners im Hinblick auf eine Geschäftsanbahnung
    • Einladung zu einem Event.

Weiterführende Informationen

Sandra Maissen, Der Schenkungsvertrag im Schweizerischen Recht, Diss. Freiburg 1996, S. 57 ff.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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