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Schenkungen / Spenden

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Fremdnützige / eigennützige Spenden

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Spendensammlung für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke ist zu unterscheiden: 

Spende für fremdnützigen Zweck

  • Zuwendungsempfänger ist nicht bereichert, sondern nur Durchgangsstation und vorübergehend fiduziarischer Zuwendungsinhaber
  • Fremdnütziges Sammeln werden einem Dritten Vorteile zugewandt
  • Sammler   =   Vereine mit gemeinnützigem, religiösen oder politischem Sammlungszweck
  • Anwendung der Regeln zum Treuhandgeschäft (Auftrag, Fiduzia)

Spende für eigennützigen Zweck

  • Zuwendungsempfänger ist direkt die wohltätige oder gemeinnützige Institution mit eigenem Rechtsträger; sie wird durch die Zuwendung für ihre eigennützigen Zwecke direkt bereichert; es liegt eine „Schenkung im technischen Sinne“ vor
  • Eigennütziges Sammeln (auch: Betteln) dient
    • dem Lebensunterhalt
    • den anderen Eigeninteressen
  • Sammler   =   Bettelorden, Bettelsekten o.ä.
  • Anwendung der Regeln des Schenkungsrechts

Im öffentlichen Recht sind „Sammeln“ und „Betteln“ unterschiedlich geregelt.

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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