Bei der Spendensammlung für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke ist zu unterscheiden:
Spende für fremdnützigen Zweck
- Zuwendungsempfänger ist nicht bereichert, sondern nur Durchgangsstation und vorübergehend fiduziarischer Zuwendungsinhaber
- Fremdnütziges Sammeln werden einem Dritten Vorteile zugewandt
- Sammler = Vereine mit gemeinnützigem, religiösen oder politischem Sammlungszweck
- Anwendung der Regeln zum Treuhandgeschäft (Auftrag, Fiduzia)
Spende für eigennützigen Zweck
- Zuwendungsempfänger ist direkt die wohltätige oder gemeinnützige Institution mit eigenem Rechtsträger; sie wird durch die Zuwendung für ihre eigennützigen Zwecke direkt bereichert; es liegt eine „Schenkung im technischen Sinne“ vor
- Eigennütziges Sammeln (auch: Betteln) dient
- dem Lebensunterhalt
- den anderen Eigeninteressen
- Sammler = Bettelorden, Bettelsekten o.ä.
- Anwendung der Regeln des Schenkungsrechts
Im öffentlichen Recht sind „Sammeln“ und „Betteln“ unterschiedlich geregelt.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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