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Schenkungen / Spenden

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Handschenkung / Realschenkung

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Für die formfreie Handschenkung (auch Realschenkung genannt) die Übergabe der Sache eine wesentliche Voraussetzung (vgl. OR 242 Abs. 1).

Übertragung des Schenkungsgegenstandes

Bei der Handschenkung (Realschenkung) sind folgende Übertragungsformen denkbar:

  • Bewegliche Sachen
    • Besitzesübertragung (ZGB 714 Abs. 1 iVm OR 242 Abs. 1)
    • Besitzesübertragungs-Surrogate
      • Brevi manu traditio
        • Beschenkter ist bereits unselbständiger Besitzer des Schenkungsgegenstandes
        • Eigentumsübertragungserklärung notwendig
      • Besitzesanweisung
        • Schenker überträgt Schenkungsgegenstand (zB Wertpapiere) bei einem Dritten (Depot-Bank) an den Beschenkten (ZGB 924 Abs. 1)
        • Anzeige des Schenkers an den Dritten erforderlich (ZGB 924 Abs. 2)
      • Besitzeskonstitut
        • Schenker überträgt Schenkungsgegenstand ins Eigentum des Beschenkten, behält aber den Schenkungsgegenstand kraft besonderen Rechtsverhältnisses zurück (vgl. BGE 63 II 395)
        • u.E. Eigentumsübertragungserklärung notwendig (vgl. auch BGE 105 II 107)
  • Forderungen
    • Schenkungsweise Uebertragung einer Forderung gegenüber einem Dritten
    • Schriftliche Abtretung (OR 165 Abs. 1) und Notifikation
    • Wertpapiere:
      • Inhaberpapiere: zusätzlich Übergabe der Urkunde (OR 967 Abs. 1)
      • Namenpapiere: zur Urkundenübergabe zusätzlich Indossament (OR 967 Abs. 2)
  • Beschränkt dingliche Rechte
    • Grundpfandrechte
    • Übertragbare Personaldienstbarkeiten, sofern und soweit sie ohne Grundbucheintrag übertragbar sind (nicht als selbständiges und dauerndes Recht ausgestaltete und nicht ins Grundbuch aufgenommene Servitute, die übertragbar sind)

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