Einleitung
Für die formfreie Handschenkung (auch Realschenkung genannt) die Übergabe der Sache eine wesentliche Voraussetzung (vgl. OR 242 Abs. 1).
OR Art. 242
C. Errichtung der Schenkung
I. Schenkung von Hand zu Hand
1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
Übertragung des Schenkungsgegenstandes
Bei der Handschenkung (Realschenkung) sind folgende Übertragungsformen denkbar:
- Bewegliche Sachen
- Besitzesübertragung (ZGB 714 Abs. 1 iVm OR 242 Abs. 1)
- Besitzesübertragungs-Surrogate
- Brevi manu traditio
- Beschenkter ist bereits unselbständiger Besitzer des Schenkungsgegenstandes
- Eigentumsübertragungserklärung notwendig
- Besitzesanweisung
- Schenker überträgt Schenkungsgegenstand (zB Wertpapiere) bei einem Dritten (Depot-Bank) an den Beschenkten (ZGB 924 Abs. 1)
- Anzeige des Schenkers an den Dritten erforderlich (ZGB 924 Abs. 2)
- Besitzeskonstitut
- Schenker überträgt Schenkungsgegenstand ins Eigentum des Beschenkten, behält aber den Schenkungsgegenstand kraft besonderen Rechtsverhältnisses zurück (vgl. BGE 63 II 395)
- u.E. Eigentumsübertragungserklärung notwendig (vgl. auch BGE 105 II 107)
- Forderungen
- Schenkungsweise Uebertragung einer Forderung gegenüber einem Dritten
- Schriftliche Abtretung (OR 165 Abs. 1) und Notifikation
- Wertpapiere:
- Inhaberpapiere: zusätzlich Übergabe der Urkunde (OR 967 Abs. 1)
- Namenpapiere: zur Urkundenübergabe zusätzlich Indossament (OR 967 Abs. 2)
- Beschränkt dingliche Rechte
- Grundpfandrechte
- Übertragbare Personaldienstbarkeiten, sofern und soweit sie ohne Grundbucheintrag übertragbar sind (nicht als selbständiges und dauerndes Recht ausgestaltete und nicht ins Grundbuch aufgenommene Servitute, die übertragbar sind)
- Baurecht (ZGB 779 Abs. 2)
- Quellenrecht (ZGB 780 Abs. 2)
- Andere Dienstbarkeiten (ZGB 781 Abs. 2).
ZGB Art. 924
III. Ohne Übergabe
1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
OR Art. 967
C. Übertragung des Wertpapiers
I. Allgemeine Form
1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.
2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.
3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.