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Schenkungen / Spenden

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Mängelgewährleistung

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz: Keine Gewährleistung

Grundsätzlich besteht eine Rechts- und Sachmangel-Gewährleistung, wie sie vom „Kauf“ bekannt ist, nicht (vgl. OR 248 Abs. 1).

Auch bei der Forderungsschenkung haftet der Schenker nicht für Bestand und Höhe der Forderung sowie Bonität des Forderungsschuldners, ausser er hätte sich zur Gewährleistung verpflichtet (vgl. OR 248 Abs. 2).

KGTG-Sorgfaltspflichten / Raubkunst?

Im Hinblick auf eine spätere Veräusserung des Kulturgegenstandes über den Kunsthandel, sollte der Schenker dem Beschenkten eine nach Kulturgütertransfergesetz (KGTG) bzw. Kulturgütertransferverordnung (KGTV) konforme Dokumentation übergeben, aus der folgendes hervorgeht:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzadresse des Sammlers
  • Identitätsnachweis
  • Erklärung über die Verfügungsberechtigung des Sammlers
  • Dokumente (lückenlos) über die Herkunft des Kulturgegenstandes.

Ohne eine KGTG- bzw. KGTV-Dokumentation dürfte der Beschenkte den Kulturgegenstand nicht mehr über den Kunsthandel veräussern können. – Ob und inwieweit für den veräussernden Schenker erhöhte Sorgfaltspflichten anzunehmen ist, bleibt umstritten.

Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Schenker aber für:

  • Folgeschaden aus der mangelhaften Schenkung (zB Schenkung gestohlenen Schenkungsgutes)
  • Prozesskosten

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