Grundsätzlich kann der „Beschenkte“ nicht davon ausgehen, dass der Schenker eine Haftung für verspätete Erfüllung übernehmen wolle, insbesondere bei
- Verspätung in begrenztem zeitlichem Rahmen
- Fahrlässig verursachter Erfüllungs-Unmöglichkeit
Demgegenüber stehen dem Beschenkten Ansprüche auf Realexekution und / oder Schadenersatz in folgenden Fällen zu:
- Absichtliche Leistungsverweigerung
- Grobfahrlässig verursachte Erfüllungs-Unmöglichkeit
Der „Beschenkte“ kann bei einer „Geldschenkung“ Verzugszinse erst nach Betreibung oder Klageeinleitung fordern.