Einleitung
Für den rechtsgültigen Erwerb des Schenkungsgegenstandes bedarf es beim sog. kausalen Rechtsgeschäft (alle Schenkungen ausser bei der abstrakten Forderungsschenkung) des gültigen Verpflichtungsgeschäftes und des anschliessenden Verfügungsgeschäftes.
Fehlt es an der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes, sei es infolge Nichtbeachtung der Formvorschriften, sei es infolge eines Irrtums (Grundlagenirrtum sowie die weiteren Fälle von Irrtum gemäss OR 23 ff.), so muss die Reaktion des Schenkers oder seiner Rechtsnachfolgers je nach Erfüllungsstand eine unterschiedlich sein:
Noch nicht vollzogene Schenkungsverpflichtung
Bei noch nicht vollzogenem Schenkungsvertrag kann der Schenkende oder seine Rechtsnachfolge die Einrede von Nichtigkeit, Ungültigkeit oder infolge Irrtum geltend machen und den Vollzug verweigern.
Vollzogene Schenkungsverpflichtung
Bei vollzogener Schenkungsverpflichtung stellt sich im Allgemeinen die Frage nach der Rückabwicklung und im Besonderen nach der Art des Schenkungsgegenstandes. Je nach Schenkungsgegenstand sind Rechtsfolge und Vorgehen unterschiedlich:
- Grundstücksschenkung
- Kausales Rechtsgeschäft
- Bei ungültigem oder nichtigem Rechtsgrund ist Schenker Eigentümer geblieben
- Buchlage ist mit effektiver Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen
- Grundbuchberichtigungsklage
- Fahrnis- oder Mobiliar-Schenkung
- Kausales Rechtsgeschäft
- Bei ungültigem oder nichtigem Rechtsgrund ist Schenker Eigentümer geblieben
- Herausgabebegehren
- Vindikationsklage
- Geldgeschenke
- Geldgeschenke (Bargeldhingabe, Überweisungen uam) gehen durch Vermengung und Vermischung ins Vermögen des Beschenkten über
- Rückforderung daher nur nach den Grundsätzen Bereicherungsrechts (OR 62 ff.) möglich
- Schenker oder Rechtsnachfolger müssen Irrtum bei Schenkungserbringung nach weisen
- Forderungsschenkung
- Abstraktes Rechtsgeschäft
- Schenker hat nur noch Bereicherungsanspruch im Sinne von OR 62 ff. auf
- Rückzession
- Herausgabe des aus der Forderungsschenkung Erlangten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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