LAWINFO

Schenkungen / Spenden

QR Code

Rechtsnatur und Schenkungs-Grundtypen

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsnatur

Schenkung   =   zweitseitiger Vertrag

Unzulässige Schenkungen

Das Bundesgericht qualifizierte folgende Berufsträger als solche eines sensiblen Bereichs, weil ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der betreuten Person verschafft (vgl. BGE 132 III 455):

  • Ärzte
  • Psychologen
  • Anwälte
  • Geistliche
  • Notare
  • Sozialarbeiter
  • Haushalthilfen
  • Heimleiter
  • Bankiers
  • Treuhänder
  • Finanzberater
  • usw.

Es dränge sich fallweise die Beurteilung auf, ob eine Verfügung zugunsten einer solchen Vertrauensperson auf einem selbstbestimmten Entscheid beruhe oder, ob der Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt habe (BGE 132 III 455 E. 4.1).

Weiter verwarf das Bundesgericht die weitergehende Auffassung, «Schenkungen reicher, alleinstehender älterer und kranker Personen müssten bei einem Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorbehaltlos und allgemein ungültig erklärt werden». In solchen Fällen bedürfe „es einer unlauteren Beeinflussung oder eines Verstosses gegen elementare Standesregeln, deren Zweck gerade darin bestehe, von vornherein Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern …“.

Sofern und soweit ein qualifizierter Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt hat, liegt ein wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von OR 20 nichtiges Rechtsgeschäft vor.

Judikatur

  • Art. 38 Standesverordnung FMH
    • „Die Annahme von Geschenken, Verfügungen von Todes wegen oder von anderen Vorteilen, sei es von Patienten, Patientinnen oder von Dritten, die den Arzt oder die Ärztin in ihren ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass kleiner Anerkennungen übersteigen, sind unzulässig.“
  • Judikatur
    • BGE 132 III 455
    • BGE 4A_3/2014 vom 09.04.2014

Literatur

  • ABT DANIEL, Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, AJP 2004 S. 1225 f.).

Schenkungs-Grundtypen

Im Schenkungsrecht werden folgende zwei Schenkungs-Grundtypen unterschieden:

Der Handschenkung ist kein Verpflichtungsgeschäft vorgeschaltet; es handelt sich um einen sog. Realvertrag.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.