Rechtsnatur
Schenkung = zweitseitiger Vertrag
Unzulässige Schenkungen
Das Bundesgericht qualifizierte folgende Berufsträger als solche eines sensiblen Bereichs, weil ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der betreuten Person verschafft (vgl. BGE 132 III 455):
- Ärzte
- Psychologen
- Anwälte
- Geistliche
- Notare
- Sozialarbeiter
- Haushalthilfen
- Heimleiter
- Bankiers
- Treuhänder
- Finanzberater
- usw.
Es dränge sich fallweise die Beurteilung auf, ob eine Verfügung zugunsten einer solchen Vertrauensperson auf einem selbstbestimmten Entscheid beruhe oder, ob der Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt habe (BGE 132 III 455 E. 4.1).
Weiter verwarf das Bundesgericht die weitergehende Auffassung, «Schenkungen reicher, alleinstehender älterer und kranker Personen müssten bei einem Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorbehaltlos und allgemein ungültig erklärt werden». In solchen Fällen bedürfe „es einer unlauteren Beeinflussung oder eines Verstosses gegen elementare Standesregeln, deren Zweck gerade darin bestehe, von vornherein Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern …“.
Sofern und soweit ein qualifizierter Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt hat, liegt ein wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von OR 20 nichtiges Rechtsgeschäft vor.
Judikatur
- Art. 38 Standesverordnung FMH
- „Die Annahme von Geschenken, Verfügungen von Todes wegen oder von anderen Vorteilen, sei es von Patienten, Patientinnen oder von Dritten, die den Arzt oder die Ärztin in ihren ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass kleiner Anerkennungen übersteigen, sind unzulässig.“
- Judikatur
- BGE 132 III 455
- BGE 4A_3/2014 vom 09.04.2014
Literatur
- ABT DANIEL, Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, AJP 2004 S. 1225 f.).
Weiterführende Informationen
Schenkungs-Grundtypen
Im Schenkungsrecht werden folgende zwei Schenkungs-Grundtypen unterschieden:
Der Handschenkung ist kein Verpflichtungsgeschäft vorgeschaltet; es handelt sich um einen sog. Realvertrag.