Der bis zum Tod des Schenkers aufgeschobene Schenkungs-Vollzug zeitigt wirtschaftlich die nämlichen Wirkungen wie eine Verfügung von Todes wegen (Testament bzw. Erbvertrag).
Eine Schenkung von Todes wegen liegt vor, wenn die Schenkung erst beim Tode des Schenkers wirksam und vollziehbar wird.
Anwendung von Erbrecht
Die auf den Todeszeitpunkt des Schenkers aufgeschobene Schenkung wird aufgrund OR 245 Abs. 2 den Regeln der „Verfügungen von Todes wegen“ unterworfen.
OR Art. 245 Abs. 2
Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
Verfügungs- und Formerfordernis
Für die „Schenkung auf den Todesfall“ sind die erbrechtlichen Verfügungs- und Formerfordernisse zu beachten (ZGB 505 ff., ZGB 512 ff.):
- Testament
- Eigenhändiges Testament
- Öffentliches Testament
- Erbvertrag
Rechtsprechung
Konversion Schenkung / Verfügung von Todes wegen
Eine Umdeutung (Konversion) in einen Schenkungsvertrag ist zulässig, wenn zB ein eigenhändig geschriebenes Schenkungsversprechen das Erfordernis einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Testament) erfüllt; das Vertragserfordernis (zB Erbvertrag) ist unter dem Konversionsgedanken nicht zwingend, vgl. BGE 76 II 205; BGE 93 II 227 ff.)
Rechtsprechung
Einordnung in der Erbteilung
Schenkungen auf den Todesfall
- stellen einen obligatorischen Anspruch des Beschenkten gegen den Nachlass des Schenkers dar
- sind von den „Schenker-Erben“ funktionsgleich wie Vermächtnisse zu erfüllen
- sind bei der Ermittlung von Pflichtteilen und disponiblen Quoten wie Vermächtnisse in die Rechnung einzustellen.
Aktive Vererblichkeit?
Die Frage der aktiven Vererblichkeit ist wie folgt zu beantworten:
- Grundsatz: Unvererblichkeit (schenkungsrechtlich motiviert)
- Ausnahme: aktive Vererblichkeit aufgrund der Auslegung des Schenkungsversprechens
» Vererblichkeit Schenkungsrechte und –pflichten: Aktive Vererblichkeit
Abgrenzung Schenkung lebzeitig / Schenkung von Todes wegen
Als Abgrenzungskriterium gilt der Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs aus Sicht der Parteien bei Vertragsschluss (vgl. BGE 110 II 157 Erw. 2a):
- Besteht bei Abschluss des Schenkungsvertrages die Absicht, das Schenkungsgeschäft frühestens nach dem Tode des Schenkers zu erfüllen, so liegt eine den Erbrechtsregeln unterworfene „Schenkung von Todes wegen“ vor.
- Ist der Vollzug des Schenkungsvertrages indessen nur faktisch aufgeschoben und ereilt der Tod den Schenker vor Erfüllung seines Schenkungsversprechens, gelten und genügen die Formerfordernisse des Schenkungsrechts.