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Schenkungen / Spenden

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Schenkungsanfechtung

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Immer wieder stellt sich die Frage, ob spätere Schenkungen des Erblassers erbvertragliche Ansprüche von Erbvertragsparteien verletzt haben. Dabei wird unterschieden:

Grundsätzliches

  • Verpflichtung, der andern Erbvertragspartei oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (ZGB 494 Abs. 1) hindert den Erblasser nicht, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen (ZGB 494 Abs. 2)
  • Der potentielle Erblasser hat weiterhin das Recht, sein Vermögen zu verbrauchen
  • Verfügungen von Todes wegen oder lebzeitige Zuwendungen wie Schenkungen, die mit den Erblasserpflichten aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der Anfechtung (ZGB 494 Abs. 3)
  • Anfechtbar ist nicht jede Schenkung; siehe aber nachfolgend

Regelung im Erbvertrag

  • Schenkungen sind anfechtbar, wenn sie explizit oder implizit nicht mit dem Erbvertrag vereinbar sind

Keine Regelung im Erbvertrag

  • Grundsatz
    • Dispositionsberechtigung des pot. Erblassers
  • Ausnahme
    • Anwendung der Anfechtung nach ZGB 494 Abs. 3, wenn der Erblasser mit den Schenkungen offensichtlich seine Verpflichtungen aus dem Erbvertrag aushöhlt
    • Rechtstitel
      • Schädigungsabsicht (analoge Anwendung von ZGB 527 Ziffer 4)
      • Rechtsmissbrauch (ZGB 2 Abs. 2)
  • Beweislast
    • Der Anfechtende trägt die Behauptungs- und Beweislast
    • Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich

Weiterführende Informationen

  • Literatur
    • EITEL PAUL, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung Herabsetzung, in: ZBJV 142 (2006) 457 ff.
  • Links

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