Schenkungen, die der Erblasser im Verlauf der letzten 5 Jahre vor einem Tode ausrichtete, oder die er frei widerrufen konnte, unterliegen der Herabsetzung. Mit der Herabsetzung können, Erben deren Pflichtteil verletzt wurde, und in gewissen Fällen auch deren Gläubiger oder die Konkursverwaltung die Reduktion übermässiger Verfügungen auf das erlaubte Mass einredeweise oder durch Herabsetzungsklage verlangen.
Übliche Gelegenheitgeschenke sind von der Herabsetzung ausgenommen.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- EITEL PAUL, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung Herabsetzung, in: ZBJV 142 (2006) 457 ff.
- Links