Einleitung
Bei allen schuldrechtlichen Verträgen des schweizerischen Rechts wird unterschieden in:
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügungsgeschäft
Die Handschenkung ist kein Schuld-, sondern eine Realvertrag (Konsens über unentgeltliche Zuwendung + Übergabe des Schenkungsgegenstandes).
Einzig die Abtretung von Forderungen (Zession) gilt als sog. abstrakt, wo Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht auseinandergehalten wird; je nach Formulierung bedarf es keines zusätzlichen Verfügungsgeschäftes.
Verpflichtungsgeschäft
= Verpflichtung zur Ausrichtung der Schenkung (bei der „Handschenkung“ verschmelzen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)
Schenkungsversprechen
Ein Schenkungsversprechen ist immer nur ein Verpflichtungsgeschäft.
Verfügungsgeschäft
= Vollzug der mit dem Verpflichtungsgeschäft angestrebten Schenkung (Erfüllung der Schenkerpflicht).
Unterschiedliche Vollzugsmassnahmen
Der Vollzug orientiert sich immer am Schenkungsgegenstand:
- Immobilie / beschränkt dingliches Recht:
- Grundbucheintrag
- Forderungsanspruch:
- Zession (Abtretung)
- Gesellschaftsrechtlicher Vorgang:
- Handelsregistereintrag, ev. in Kombination zu anderen Traditions-Anforderungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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